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Genehmigung oder Hinweis
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Roho



Anmeldungsdatum: 09.08.2004
Beiträge: 49
Wohnort: Kassel

BeitragVerfasst am: Di Aug 07, 2007 12:07 pm    Titel: Genehmigung oder Hinweis Antworten mit Zitat

Ein Fall aus der Praxis, der in unseren internen Diskussionen völlig kontrovers betrachtet wird.

Ausgangslage ICAO-Karte Hannover:
VFR von EDLI (Bielefeld) via SW-Ecke ED-R112A (Senne) und EDLR (Haxterberg) inbound VOR Warburg WRB.
Flughöhe A3500ft, damit oberhalb der CTR EDLP D2500MSL (kein C-/D-Luftraum oberhalb der CTR), unterhalb der TRA beginnend FL80, jedoch innerhalb der TMZ 3500MSL/FL60.
Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit EDLP-TWR und Information über beabsichtigten Überflug seiner CTR incl. aller zu meldenden Details. Natürlich auch S-Mode geschaltet.
Antwort:
wörtlich " D- .... das kann ich nicht genehmigen wegen Fallschirmsprungdienst.."
sinngemäß weiter: folgen sie BAB Richtung Süden.....usw...

Ob es sinnvoll ist, durch den Anflugsektor der EDLP 24 in 3500ft zu fliegen, sei dahingestellt (zu dem Zeitpunkt offensichtlich keine Anflüge).
Und natürlich ist es sinnvoll und richtig, einen Piloten vor den vom Fallschirmsprungdienst ausgehenden Gefahren zu warnen (auf dem Hinflug auf der selben Strecke keine Aktivitäten).

Die Frage lautet nur:
Hat der TWR einen Überflug oberhalb seiner CTR zu genehmigen oder erfolgt lediglich ein Hinweis, eine Empfehlung oder dergleichen?

Ein Auszug gehörter Meinungen (ATPL/CPL/PPL/Luftfahrtsachverständiger/FI/CRI....):
-lediglich Hinweis, da oberhalb CTR... (meine Auffassung)
-sowohl als auch, da TMZ alles verändern würde..(ohne Begründung WAS verändert würde..)
-EDLP war und ist immer schon so ein Ding... (was auch immer das nun heißen mag...)
-das Fallschirmsymbol auf der ICAO-Karte mache den Überflug genehmigungspflichtig...
-Eingriff zur Gefahrenabwehr, daher Genehmigung verweigert...ohne Gefahrenlage nur Hinweis.. (dem könnte ich mich auch anschließen)
-ist doch eh egal... (in letzter Konsequenz sicher richtig, vorausgesetzt man befolgt die Anweisungen...)
-deshalb fliege ich ohne Transponder und Funk... Jau, das ist wohl unausrottbar..

Damit auch hier kein Zweifel aufkommt:
Natürlich war diese Nichtgenehmigung aufgrund der Situation richtig und wurde natürlich ohne Diskussion im Funk befolgt. So wie das spätere "..sie können jetzt abdrehen inbound WRB.." als Hilfe aufgefasst wurde.
Es geht also ausschließlich um die theoretische Erörterung und nicht um Kritik an den nach meiner Auffassung stets freundlichen und hilfsbereiten Lotsen in EDLP.

Hoffe, Euch nicht wieder auf den Keks zu gehen
Gruß Rolf
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vectorman



Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: Di Aug 07, 2007 3:14 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe das so, dass der LP-Tower keinerlei Genehmigungen für die Benutzung der TMZ aussprechen darf. Schlicht hat der Tower in diesem LR nix zu sagen. Es ist ja sehr lobenswert, dass der Pilot seine Absichten beim Tower angemeldet hat thumbs up, brauchte er aber eigentlich gar nicht. Denn die Benutzung der TMZ ist mit der entsprechenden eingeschalteten Ausrüstung "pauschal" genehmigt. Besserer Ansprechpartner wäre FIS gewesen. Wenn FIS aber vielleicht nicht bestzt war, hätte man in die Frequenz des Kontrollsektors (PADL) reinhören können, um erst festzustellen wieviel los ist, um dann den Radarlotsen über seine Absichten zu informieren. Aber vielleicht kannte der Pilot die entsprechende Arbeitsfrequenz des Kontrollsektors nicht. Muss man als VFR auch nicht. Wenn man also voraussetzen darf, dass der S-xponder (oder A/C) an war, dann sieht der Radarlotse das VF-Target in der TMZ und wird die Absetzfreigabe erst dann erteilen, wenn die "Luft rein" ist.
Der Tower hat, so wie du es beschrieben hast, eine Anweisung ! erteilt in einem LR, der nicht zu seinem ZB gehört. Er hätte sicher eine Information geben können: „Achten Sie auf Fallschirmsprungbetrieb über ......, ich empfehle der BAB westlich des Platzes zu folgen.....“ o.ä. Der Tower hätte als Option auch beim Kontrollsektor anrufen können, um den Pilot sozusagen koordinert auf die entsprechende Frequenz zu schicken, falls FIS nicht da war.
Wie du schon sagtest. Es geht nicht um Kritik oder Besserwisserei, sondern nur um den Austausch von Meinungen. Der Tower hat sicher im Sinne der Vermeidung einer gefährlichen Situation (vgl. §29 LuftVG Gefahrenabwehr) eine sinnvolle Dienstleistung vorgehalten.
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Roho



Anmeldungsdatum: 09.08.2004
Beiträge: 49
Wohnort: Kassel

BeitragVerfasst am: Di Aug 07, 2007 5:02 pm    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die plausible Erklärung einschließlich der denkbaren Varianten.

Zitat:
Aber vielleicht kannte der Pilot die entsprechende Arbeitsfrequenz des Kontrollsektors nicht.
Ist üblicherweise eher nicht bekannt. FIS natürlich schon. Der Grund mit dem TWR zu sprechen entsprach der Vorstellung, den vermuteten "Umweg" über FIS zu vermeiden.

Zitat:
Der Tower hat sicher im Sinne der Vermeidung einer gefährlichen Situation (vgl. §29 LuftVG Gefahrenabwehr) eine sinnvolle Dienstleistung vorgehalten.

Das ist unzweifelhaft so und wurde auch so empfunden.

Rolf
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Kilo



Anmeldungsdatum: 08.01.2007
Beiträge: 8
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: Di Okt 02, 2007 9:45 am    Titel: Gefahrenhinweis oder Genehmigung Antworten mit Zitat

Hallo,

es sind sich ja Gottseidank alle einig, daß diese "Genehmigung" bzw "Nichtgenehmigung" sachlich richtig war.
Juristisch vergleiche ich den Fall einmal mit einem Flugleiter an einem unkontrollierten Flugplatz, wo ein Pilot auf der entgegengesetzten Startbahnstarten will wobei auf der richtigen Piste ein anderes LFZ starten will.
Der Flugleiter darf grundsätzlich keine Freigaben bzw. Genehmigungen erteilen bzw verweigern.
Zur Gefahrenabwehr ist er jedoch ( bei Strafandrohung ) verpflichtet, die Gefahr abzuwenden. Das aber kann er nicht mit einer "nur-Information" auf den anderen Verkehr, sondern nur indem er ein Verbot ( eben eine "Nichtgenehmigung" bzw eine "Nichtfreigabe" ) erteilt.
Beim Fallschirmabsprung sehe ich es ebenso, eine "nur-Information" würde dem Piloten theoretisch die Möglichkeit geben trotzdem weiter zu fliegen, strefrechlich relevat würde diese Nichtbefolgung erst im Falle eines Unfalles werden, aber dann wäre es zu spät.
Wird dagegen eine Freigabe bzw. "Nichtgenehmigung" erteilt, ist eine eventuelle Mißachtung bereits als solche zumindest eine Ordnungswidrigkeit und könnte als solche geahndet werden.
Mein Fazit : Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr war eine "Genehmigung" bzw "Nichtgenehmigung" einwandfrei; wohingegen eine Genehmigung zum Weiterflug - falls keine Fallschirmaktivität - wegen der fehlenden Zuständigkeit nicht statthaft wäre.

Ja, so kompliziert kann die Welt sein, aber wie gesagt, Gottseidank, zumindest in der Luftfahrt siegt noch (meist) der logische Menschenverstand.

Liebe Grüße aus dem z.Zt. sonnigen München
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